Ausweis B: erneuerbarer Aufenthalt, noch nicht die Niederlassung
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Die Aufenthaltsbewilligung, der Ausweis B, erlaubt den Aufenthalt in der Schweiz für eine bestimmte Dauer. Der Kanton erteilt sie im Rahmen des AIG und, für Bürgerinnen und Bürger der EU und der EFTA, der Freizügigkeitsabkommen. Die Verlängerung ist nicht automatisch. Die Behörde prüft Aufenthaltszweck, Lebensunterhalt und das Fehlen eines Widerrufsgrundes. Der Ausweis B ist nicht der Ausweis C. Ein Kantons- oder Stellenwechsel kann meldepflichtig sein. Die genauen Voraussetzungen veröffentlicht das SEM.
Wo die Regel steht
Ein Stellenverlust widerruft den Ausweis nicht am selben Tag. Er kann aber bei der Verlängerung entscheidend sein, wenn der Lebensunterhalt fehlt. Die Änderung ist der kantonalen Stelle zu melden.