Ausweis L: Kurzaufenthalt, kein automatisches Recht auf den Ausweis B
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Das Ausländer- und Integrationsgesetz unterscheidet die Kurzaufenthaltsbewilligung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung. Der Ausweis L gilt für einen befristeten Aufenthalt, oft für eine befristete Stelle oder eine kurze Ausbildung. Er wird am Ende nicht von selbst zum Ausweis B. Der Kanton prüft das Gesuch. Das SEM veröffentlicht die Voraussetzungen. Sie sind für Angehörige der EU und der EFTA nicht dieselben wie für andere Staaten. Der Gesetzestext steht auf Fedlex.
Wo die Regel steht
Arbeitgeber oder gesuchstellende Person reichen das Dossier bei der kantonalen Migrationsbehörde ein. Ein Arbeitsvertrag ersetzt die Bewilligung nicht.