25. August 2026 · Avocados AI
Pikettdienst: die Zeit in dieser Wohnung ist Arbeitszeit
Das Urteil 1C_505/2025 vom 24. August 2026 betrifft den Pikettdienst einer Rettungssanitäterin in einer Personalwohnung. Fristen von wenigen Minuten und die Uniform fielen ins Gewicht. Die ganze zur Verfügung gestellte Zeit ist Arbeitszeit. Pikettdienst zu Hause bleibt eine andere Frage.
Eine Küche macht noch kein Zuhause. Das Bundesgericht sagt das im Urteil 1C_505/2025 vom 24. August 2026 zu einem Pikettdienst in der Schweiz. Eine Rettungssanitäterin blieb in einer Personalwohnung, in Uniform, bereit, in wenigen Minuten auszurücken. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung weist die Beschwerde der Arbeitgeberin ab. In diesem Fall ist die ganze zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit. Pikettdienst, den man wirklich zu Hause verbringen kann, folgt einer anderen Regel.
Die Akten
Die diplomierte Rettungssanitäterin HF ist ab dem 1. Juni 2018 angestellt. Der Vertrag vom 23. April 2018 setzt ein Pensum von 80 % einer Basis von 42 Stunden. Der Monatslohn beträgt 5'120 Franken für dieses Pensum. Bei 100 % beträgt er 6'400 Franken.
Am 27. Juni 2023 verlangt sie brutto 81'993 Franken 70. Der Betrag betrifft 2'004 Pikettstunden vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2021. Davon bezeichnet sie 1'466 Stunden als Überzeit, mit einem Zuschlag von 25 %.
Das Obergericht des Kantons Graubünden verpflichtet die Arbeitgeberin am 8. Juli 2025, netto 79'285 Franken 60 zu zahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. August 2023. Das Bundesgericht setzt diese Zahl nicht neu fest. Es legt den Zuschlag von 25 % nicht fest. Es ist an den im Kanton festgestellten Sachverhalt gebunden.
Der Streit, den es entscheidet, ist die Qualifikation dieses Pikettdienstes. Liegt Arbeitsbereitschaft im Betrieb vor, oder Rufbereitschaft ausserhalb des Betriebes?
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten betragen 2'000 Franken. Die Parteientschädigung beträgt 3'000 Franken. Beides trägt die Arbeitgeberin.
Betrieb oder ausserhalb
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) zählt die ganze Pikettzeit als Arbeitszeit, wenn der Dienst im Betrieb geleistet wird. Absatz 2 betrifft den Dienst ausserhalb. Dann zählen nur der tatsächliche Einsatz und die Wegzeit als Arbeitszeit.
Der Unterschied liegt in der Freiheit. Ausserhalb des Betriebes hat die Person grundsätzlich mehr Möglichkeiten, sich zu erholen. Von Pikettdienst ausserhalb des Betriebes ist nur zu sprechen, wenn sie von dieser Freiheit wirklich Gebrauch machen kann. Das fehlt, wenn sie innert sehr kurzer Frist eingreifen muss. Das Urteil nennt das Beispiel von 15 Minuten nach dem Anruf, aus den Urteilen 4A_94/2010 und 4A_523/2010. Fünfzehn Minuten sind kein gesetzlicher Schwellenwert für alle Berufe. Die Artikel 14 ff. der ArGV 1 bestimmen nicht, wie lang eine zumutbare Interventionszeit ist.
Artikel 8a Absatz 3 der Verordnung 2 (ArGV 2) betrifft den inaktiven Pikettdienst, der wegen dieser Frist im Betrieb geleistet werden muss. Dann gilt die ganze zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit.
Absatz 2 sieht ein anderes Regime vor. Er gibt eine Zeitgutschrift von 10 % der inaktiven Pikettzeit, wenn die Frist aus zwingenden Gründen weniger als 30 Minuten beträgt. Das Bundesgericht sagt, dass dieser Absatz hier nicht zur Anwendung gelangt. Die Arbeitgeberin vertrat die gegenteilige Ansicht, auch für eine Frist von 5, 10 oder 15 Minuten. Diese Lesart hätte Artikel 15 Absatz 1 verengt. Das Gericht bleibt bei seiner Rechtsprechung.
Pikettdienst, den die Person wirklich zu Hause leisten kann, wird nicht gleich behandelt. Das Zuhause bietet Kontakte und Beschäftigungen, die in den Betriebsräumen fehlen. Das Urteil erinnert daran mit den Urteilen 4A_11/2016 und 4A_94/2010.
Die Fristen dieser Wohnung
Die festgestellten Fristen betragen 5 Minuten am Tag und 10 Minuten in der Nacht. Nach der IVR-Zertifizierung vom 7. September 2021 sinken sie auf 2 Minuten am Tag und 5 Minuten in der Nacht. Beide liegen im eingeklagten Zeitraum. Diese Fristen waren unbestritten. In so kurzer Zeit bleiben Freizeit und Kontakte stark eingeschränkt. Fünf Minuten, zwei Minuten oder fünfzehn Minuten werden damit nicht zu einer gesetzlichen Grenze für jeden Beruf.
Sie musste in Uniform bleiben und einsatzbereit sein. Die Wohnung war geteilt, Bad und Küche inbegriffen. Das Teilen mit kaum bekannten Personen ist nicht das Teilen mit dem Ehepartner. In einem Bett schlafen, das mehrere Personen nutzen, ist nicht das Schlafen im eigenen Bett.
Das Obergericht hat diese Wohnung eher mit Piketträumen im Spital verglichen als mit dem Zuhause. Eine Küche und gewöhnliche Zimmer machen sie nicht zur privaten Wohnung. Zu Hause kann man Familie oder Freunde sehen, den Haushalt besorgen, Kinder betreuen. Diese Beschäftigungen der freien Zeit lassen sich an einem auferlegten Ort nicht gleich erfüllen.
Die Arbeitgeberin hielt diese Würdigung für willkürlich. Besuche seien erlaubt gewesen. Man könne eine Serie schauen, online schreiben, ein nahes Geschäft aufsuchen. Das Bundesgericht antwortet, dass dies die Sicht der Arbeitgeberin bleibt. Die geteilte Wohnung bietet nicht dieselbe Privatsphäre wie das Zuhause. Kontakt mit Arbeitskollegen ist nicht Kontakt mit der Familie. Ein Austausch online hat nicht dieselbe Qualität wie ein Treffen. Die Feststellung beruht auf objektiven Kriterien. Sie ist frei von Willkür.
Die Folge bleibt auf diesen Fall begrenzt. Die ganze zur Verfügung gestellte Zeit ist Arbeitszeit, nach Artikel 15 Absatz 1 ArGV 1 und Artikel 8a Absatz 3 ArGV 2.
Was dieses Urteil nicht entscheidet
Es sagt nicht, dass jeder Pikettdienst zu Hause Arbeitszeit ist. Es sagt nicht, dass jede Wohnung ausserhalb der Spitalmauern als Betrieb gilt. Es qualifiziert diesen Pikettdienst, mit diesen Fristen, dieser Uniform und dieser geteilten Wohnung.
Es wendet die Gutschrift von 10 % nicht an. Diese Gutschrift ist diejenige von Artikel 8a Absatz 2, soweit dieser Absatz gilt. Hier sagt das Gericht, dass er nicht gilt.
Es macht weder aus 5 Minuten noch aus 15 Minuten einen Schwellenwert für alle Berufe. Fünfzehn Minuten sind ein Beispiel aus der Rechtsprechung. Fünf, zehn, zwei und fünf Minuten sind die für diese Rettungssanitäterin festgestellten Fristen.
Es legt den Zuschlag von 25 % nicht fest. Es rechnet die 79'285 Franken 60 nicht neu. Diese Punkte bleiben beim Obergericht. Das Bundesgericht prüft die Qualifikation der Zeit.
Es behandelt nicht den Beweis der Überstunden. Wer eine Stundenzahl beweisen muss, und wie ein zweifelhafter Auszug zu schätzen ist, ist eine andere Frage. Hier geht es darum, ob die inaktive Pikettzeit zur Arbeitszeit zählt.
Das Urteil betrifft eine Angestellte eines Spitals, in einem Streit des öffentlichen Personalrechts. Es wendet die ArGV 1 und die ArGV 2 auf diesen Pikettdienst an. Eine andere Funktion oder eine andere Frist kann zu einer anderen Qualifikation führen. Das Arbeitsgesetz gilt nicht für alle Funktionen.
Häufige Fragen
- Ist Pikettdienst in einer Personalwohnung immer Arbeitszeit? Nein. Hier haben die sehr kurze Frist, die Uniform und die geteilte Wohnung eine echte Erholung verhindert. Die Bezeichnung der Wohnung genügt nicht.
- Zählt Pikettdienst zu Hause voll? Nein. Kann die Person zu Hause wirklich ruhen, rechnet Artikel 15 Absatz 2 ArGV 1 nur den tatsächlichen Einsatz und den Weg an.
- Sind fünf oder fünfzehn Minuten die gesetzliche Grenze? Nein. Das sind die Fristen dieses Falls und ein Beispiel aus anderen Urteilen. Die ArGV 1 setzt keine einheitliche Dauer für alle Berufe.
- Ist die Gutschrift von 10 % geschuldet, sobald die Frist unter 30 Minuten liegt? In diesem Urteil nicht. Artikel 8a Absatz 2 ArGV 2 sieht sie vor, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht sagt, dass der Absatz nicht gilt, wenn die ganze Zeit bereits Arbeitszeit ist.
- Hat das Bundesgericht die 79'285 Franken 60 und den Zuschlag von 25 % festgesetzt? Nein. Es rechnet nicht neu. Es entscheidet auch nicht über den Beweis der Überstunden.
- Was legt man bereit, bevor man die Frage stellt? Den Vertrag, die Einsatzpläne, die Interventionsfristen, die Weisungen zu Uniform und Anwesenheit und die Abrechnungen.
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Quellen
Bundesgericht, Urteil 1C_505/2025 vom 24. August 2026, I. öffentlich-rechtliche Abteilung. Obergericht des Kantons Graubünden, Urteil vom 8. Juli 2025. Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111), Artikel 15. Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112), Artikel 8a. Vom Bundesgericht zitierte Urteile: 4A_94/2010 vom 4. Mai 2010, 4A_523/2010 vom 22. November 2010, 4A_11/2016 vom 7. Juni 2016. Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Stand Februar 2026, vom Urteil zitiert. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung.
Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung. Er ersetzt nicht die Prüfung eines Dossiers durch eine Anwältin oder einen Anwalt.