Aufbewahrung: solange der Zweck es verlangt, nicht auf Vorrat
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Die Grundsätze des DSG, insbesondere die Verhältnismässigkeit, verbieten, Personendaten länger aufzubewahren, als der Zweck der Bearbeitung es verlangt. Eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, etwa für Buchhaltungsunterlagen, geht dem Wunsch zu frühem Löschen vor. Wenn diese Pflicht endet und der Zweck erreicht ist, werden die Daten gelöscht oder so anonymisiert, dass die Person nicht mehr erkennbar ist. Eine einzige Frist für alle Kategorien gibt es nicht. Das Unternehmen schreibt die Fristen auf und setzt sie durch, auch beim Auftragsbearbeiter.
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