Datenschutzerklärung: bei der Beschaffung informieren
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Das revidierte Datenschutzgesetz verpflichtet die verantwortliche Person, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren. Die Information nennt mindestens die Identität der verantwortlichen Person, den Zweck und gegebenenfalls die Empfänger und die Bekanntgabe ins Ausland. Eine Richtlinie auf der Website genügt nicht, wenn die Person im Zeitpunkt der Beschaffung nicht darauf hingewiesen wird. Der EDÖB erläutert die Pflichten. Der Gesetzestext steht auf Fedlex.
Einschlägiger Artikel
Die Informationspflicht steht in Artikel 19 DSG. Es gibt Ausnahmen, namentlich wenn die Person die Information schon hat. Ein KMU beschreibt die wirklichen Bearbeitungen.