Besonders schützenswerte Daten: die Definition steht in Artikel 5 DSG
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Artikel 5 DSG bezeichnet als besonders schützenswert die Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie genetische und biometrische Daten, die eine Person identifizieren. Nicht alle wichtigen Daten sind besonders schützenswert. Eine Kundennummer ist es für sich allein nicht. Die gesetzliche Liste steht auf Fedlex.
Einschlägiger Artikel
Die Gesundheit einer Arbeitnehmerin in einem Arztzeugnis an die Personalabteilung ist ein besonders schützenswertes Datum. Der Zugriff bleibt auf die Personen beschränkt, die es für das Arbeitsverhältnis brauchen.