Folgenabschätzung: nötig, wenn das Risiko für die Person hoch ist
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Artikel 22 DSG verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn die geplante Bearbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte zur Folge hat. Das gilt namentlich für eine umfangreiche Bearbeitung besonders schützenswerter Daten oder ein Profiling mit hohem Risiko. Die Abschätzung beschreibt die Bearbeitung, die Risiken und die Massnahmen. Bleibt das Risiko hoch, konsultiert die verantwortliche Person den EDÖB vor dem Start. Ein KMU mit einer gewöhnlichen Kundendatei hat diese Pflicht nicht automatisch.
Einschlägiger Artikel
Die Abschätzung wird aufbewahrt und aktualisiert, wenn die Bearbeitung sich ändert. Der EDÖB wird beigezogen, wenn das Restrisiko hoch bleibt.