Eigenhändiges Testament: ganz von Hand, datiert und unterschrieben
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Artikel 505 des Zivilgesetzbuchs lässt das eigenhändige Testament zu, wenn es von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben ist. Ein getippter Text, auch unterschrieben, ist kein eigenhändiges Testament. Das Datum nennt Tag, Monat und Jahr. Die Unterschrift identifiziert die Person. Die verfügende Person muss urteilsfähig sein. Das Testament kann den Pflichtteil nicht beseitigen. Es kann bei einer Notarin oder einem Notar oder bei der zuständigen Stelle hinterlegt werden, damit man es findet. Die öffentliche letztwillige Verfügung ist eine andere Form. Eine E-Mail oder eine Notiz auf dem Telefon erfüllt Artikel 505 nicht.
Wortlaut des Zivilgesetzbuchs
Ein späteres gültiges Testament widerruft das frühere, soweit es ihm widerspricht. Wer das einzige Exemplar in Widerrufsabsicht vernichtet, widerruft.