Gesetzliche Erben: die Ordnung des Zivilgesetzbuchs ohne Testament

Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Fehlt eine Verfügung von Todes wegen, bezeichnen die Artikel 457 ff. des Zivilgesetzbuchs die Erben. Die Nachkommen erben zuerst, nach Köpfen und Stämmen. Fehlen Nachkommen, kommen Vater und Mutter und danach deren Nachkommen. Der überlebende Ehegatte konkurriert mit diesen Verwandten nach Artikel 462. Sein Anteil ist grösser, wenn er mit den Eltern konkurriert als mit den Kindern. Die nicht verheiratete und nicht durch eine eingetragene Partnerschaft verbundene Person ist nicht gesetzliche Erbin. Sie erhält etwas nur durch Testament, Erbvertrag oder eine Begünstigung in einer Versicherung. ch.ch veröffentlicht das Schema. Die Quoten stehen im Gesetz auf Fedlex.

Wortlaut des Zivilgesetzbuchs

Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit der Eröffnung, Schulden inbegriffen, unter Vorbehalt der Ausschlagung innert gesetzlicher Frist.

Quellen

Gesetzliche Erben in der Schweiz | Avocados AI