Erbengemeinschaft: niemand verfügt allein über den Nachlass vor der Teilung
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Mit dem Tod werden die Erben, die nicht ausgeschlagen haben, gemeinsame Eigentümer der Erbschaft. Sie bilden die Erbengemeinschaft. Keiner von ihnen kann allein ein Nachlassgrundstück verkaufen oder ein Konto abheben. Dringende Massnahmen zur Erhaltung sind möglich. Die Teilung beendet die Gemeinschaft. Sie erfolgt nach dem Zivilgesetzbuch und, wenn vorhanden, nach dem Testament, unter Wahrung der Pflichtteile. Einigen sich die Erben nicht, entscheidet das Teilungsgericht. Eine Zahlung aus privatem Geld wird in der Teilungsrechnung ausgeglichen. Ein Erbe wird nicht automatisch Verwalter.
Wortlaut des Zivilgesetzbuchs
Die Ausschlagung ist spätestens innert drei Monaten zu erklären, seit der Erbe von seiner Berufung Kenntnis hat. Danach ist er Erbe und haftet für die Schulden, unter Vorbehalt der gesetzlichen Milderungen bei offensichtlicher Überschuldung.