Erbschaftssteuer: eine kantonale Sache, kein eidgenössischer Satz

Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Es gibt keine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer. Jeder Kanton entscheidet, ob er eine erhebt, zu welchem Satz und mit welchen Befreiungen. Zuständig ist grundsätzlich der Kanton des letzten Wohnsitzes. Ehegatten und Nachkommen sind oft befreit, aber nicht in jedem Kanton und nicht für jeden Anteil. Personen ohne Verwandtschaft werden dort, wo die Steuer besteht, in der Regel stärker belastet. Ein einheitlicher Satz kann hier nicht genannt werden, ohne in die Irre zu führen. Die Anmeldung geht an die kantonale Verwaltung innert der von ihr gesetzten Frist. ch.ch verweist auf die kantonale Stelle. Die zivilrechtliche Teilung folgt dem Zivilgesetzbuch, ob die Steuer geschuldet ist oder nicht.

Wortlaut des Zivilgesetzbuchs

Ein Grundstück in einem anderen Kanton kann die Steuer dieses Kantons auf diesem Grundstück auslösen. Die Verfügung des Wohnsitzkantons deckt den anderen Kanton nicht automatisch.

Quellen

Erbschaftssteuer | Avocados AI