Arbeitszeugnis: Art, Dauer, Leistung und Verhalten
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Artikel 330a des Obligationenrechts gibt der arbeitnehmenden Person jederzeit Anspruch auf ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und, wenn sie es verlangt, über Leistung und Verhalten. Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein. Auf ausdrückliches Verlangen beschränkt es sich auf Art und Dauer. Der Arbeitgeber stellt es schriftlich aus.
Wann man es verlangt
Der Anspruch besteht während des Vertrags und nach dessen Ende. Ein Arbeitszeugnis ist keine Lohnbescheinigung für die Sozialversicherungen. Massgebend ist Artikel 330a OR auf Fedlex.