Probezeit: ein Monat als Regel, höchstens drei Monate
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Artikel 335b des Obligationenrechts sieht eine Probezeit von einem Monat vor, wenn der Vertrag keine andere Dauer nennt. Die Parteien können sie wegbedingen, verkürzen oder schriftlich auf höchstens drei Monate verlängern. Während dieser Zeit kann mit einer Frist von sieben Tagen auf einen beliebigen Tag gekündigt werden. Der Kündigungsschutz von Artikel 336c beginnt erst nach der Probezeit.
Form und Dauer
Eine Verlängerung über einen Monat hinaus muss schriftlich sein. Eine Klausel von vier Monaten hält nicht: das gesetzliche Maximum ist drei Monate. Tritt während der Probezeit eine Arbeitsunfähigkeit ein, verlängert Artikel 335b Absatz 3 die Probezeit um deren Dauer.
| Lage | Dauer | Kündigungsfrist |
|---|---|---|
| Nichts vereinbart | 1 Monat | 7 Tage |
| Vereinbartes Maximum | 3 Monate | 7 Tage |