Probezeit: ein Monat als Regel, höchstens drei Monate

Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Artikel 335b des Obligationenrechts sieht eine Probezeit von einem Monat vor, wenn der Vertrag keine andere Dauer nennt. Die Parteien können sie wegbedingen, verkürzen oder schriftlich auf höchstens drei Monate verlängern. Während dieser Zeit kann mit einer Frist von sieben Tagen auf einen beliebigen Tag gekündigt werden. Der Kündigungsschutz von Artikel 336c beginnt erst nach der Probezeit.

Form und Dauer

Eine Verlängerung über einen Monat hinaus muss schriftlich sein. Eine Klausel von vier Monaten hält nicht: das gesetzliche Maximum ist drei Monate. Tritt während der Probezeit eine Arbeitsunfähigkeit ein, verlängert Artikel 335b Absatz 3 die Probezeit um deren Dauer.

Probezeit (Art. 335b OR)
LageDauerKündigungsfrist
Nichts vereinbart1 Monat7 Tage
Vereinbartes Maximum3 Monate7 Tage

Quellen

Probezeit in der Schweiz | Avocados AI