Kündigungsfrist in der Schweiz: ein, zwei oder drei Monate

Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Nach der Probezeit setzt Artikel 335c des Obligationenrechts die Kündigungsfrist auf einen Monat im ersten Dienstjahr, auf zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr und auf drei Monate ab dem zehnten. Die Kündigung gilt auf das Ende eines Monats. Eine schriftliche Abrede kann die Fristen verlängern. Sie unter das gesetzliche Minimum zu kürzen ist nicht zulässig.

Was das Gesetz sagt

Artikel 335c OR zählt die Dienstjahre ab Vertragsbeginn, nicht ab dem 1. Januar. Dieselbe Frist gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Während der Probezeit gilt ein anderes Regime: sieben Tage nach Artikel 335b OR.

Schriftform und Abrede

Die Kündigung muss nicht begründet sein, um zu gelten, sie muss aber zugehen. Ein Gesamtarbeitsvertrag oder der Einzelvertrag kann eine längere Frist vorsehen. Massgebend ist das auf Fedlex veröffentlichte Obligationenrecht.

Gesetzliche Frist nach der Probezeit (Art. 335c OR)
DienstjahrFristTermin
1. Jahr1 MonatEnde eines Monats
2. bis 9. Jahr2 MonateEnde eines Monats
Ab dem 10. Jahr3 MonateEnde eines Monats

Quellen

Kündigungsfrist in der Schweiz | Avocados AI