Missbräuchliche Kündigung: sie bleibt gültig, die Entschädigung ist rasch zu verlangen
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Artikel 336 des Obligationenrechts nennt missbräuchliche Kündigungen, etwa wegen der Persönlichkeit, der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts oder um Ansprüche zu vereiteln. Die missbräuchliche Kündigung ist nicht nichtig. Sie beendet den Vertrag. Artikel 336a sieht eine richterliche Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen vor. Artikel 336b verlangt eine schriftliche Einsprache vor Ablauf der Kündigungsfrist und danach eine Klage innert 180 Tagen nach Vertragsende.
Nicht mit der Nichtigkeit verwechseln
Eine Kündigung während einer Sperrfrist nach Artikel 336c ist nichtig. Die missbräuchliche Kündigung nach Artikel 336 ist es nicht. Wer beides vermischt, verpasst die Frist von 180 Tagen in Artikel 336b.