Betreibungsamt: die Behörde am Wohnsitz, kein Gericht
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Jeder Kanton organisiert seine Betreibungsämter. Die ordentliche Betreibung geht an das Amt am Wohnsitz im Zeitpunkt des Begehrens. Das Amt nimmt das Begehren entgegen, stellt den Zahlungsbefehl zu, empfängt den Rechtsvorschlag, pfändet und stellt Verlustscheine aus. Es entscheidet nicht, ob die Rechnung begründet ist. Das tut das Rechtsöffnungsgericht oder das Sachgericht. Betreibungsauskünfte verlangt grundsätzlich die betroffene Person. Die kantonale Organisation steht auf der Website des Kantons. Das Verfahren ist eidgenössisch: das SchKG auf Fedlex.
Was das SchKG sagt
Ein Wohnsitzwechsel während der Betreibung überträgt das Dossier nicht automatisch. Das bereits befasste Amt bleibt grundsätzlich zuständig. Die Meldung verhindert Zustellungen an die alte Adresse.