Rechtsvorschlag: innert zehn Tagen genügt das Wort, der Grund folgt
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Rechtsvorschlag erheben heisst, dem Amt zu erklären, dass die Betreibung ganz oder teilweise bestritten wird. Artikel 74 SchKG verlangt keine Begründung innert zehn Tagen. « Ich erhebe Rechtsvorschlag » genügt, mündlich am Schalter oder schriftlich. Ein teilweiser Rechtsvorschlag nennt den bestrittenen Betrag. Er hindert die Fortsetzung, bis Rechtsöffnung oder ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Er löscht eine bestehende Schuld nicht. Wer den Zahlungsbefehl ignoriert, erhebt keinen Rechtsvorschlag.
Was das SchKG sagt
Nach dem Rechtsvorschlag kann die Gläubigerschaft mit einer Schuldanerkennung oder einem Urteil die Rechtsöffnung verlangen. Wer ohne ernsthaften Grund Rechtsvorschlag erhebt, kann kostenpflichtig werden.