Zahlungsbefehl: zehn Tage für den Rechtsvorschlag

Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Die Betreibung beginnt mit einem Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt am Wohnsitz der schuldnerischen Person. Das Amt stellt einen Zahlungsbefehl zu. Das ist kein Urteil. Er nennt die Gläubigerin oder den Gläubiger, den Betrag und die Zahlungsaufforderung. Artikel 74 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gibt zehn Tage ab Zustellung, um beim Amt mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag hält die Betreibung an. Er entscheidet nicht über den Bestand der Schuld. Nach der Frist kann die Fortsetzung verlangt werden. Der Text ist das SchKG auf Fedlex.

Was das SchKG sagt

Die Frist von zehn Tagen verlängert sich nicht, weil jemand in den Ferien war, ausser nach den allgemeinen Zustellungsregeln. Das zuständige Amt ist das am Wohnsitz.

Frist für den Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG)
EreignisFrist
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl10 Tage ab Zustellung

Quellen

Zahlungsbefehl | Avocados AI