Betreibung: der Zahlungsbefehl und die zehn Tage
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Die Schuldbetreibung ist im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. Die Gläubigerin stellt das Begehren beim Betreibungsamt am Betreibungsort der schuldnerischen Person. Das Amt stellt einen Zahlungsbefehl zu. Die betriebene Person kann innert zehn Tagen seit der Zustellung Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG). Der Rechtsvorschlag beurteilt die Sache nicht: er hält die Betreibung an, bis die Gläubigerin die Rechtsöffnung oder ein Urteil erhält. Danach folgen Pfändung, Verwertung oder, wenn die Vermögenswerte die Schuld nicht decken, der Verlustschein. Eine Betreibung wegen Mietzins folgt demselben Gesetz, mit den besonderen Regeln der Miete im Obligationenrecht. Der Wortlaut des SchKG steht auf Fedlex. Zuständig ist das Amt des Kantons und des Betreibungskreises, nicht ein einziges eidgenössisches Amt.