Pfändung: pfändbare Werte, nicht das Existenzminimum

Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Kann die Betreibung fortgesetzt werden, pfändet das Betreibungsamt die Vermögenswerte, die nicht unpfändbar sind. Der Lohn wird nur soweit gepfändet, als er das nach der familiären Lage berechnete Existenzminimum übersteigt. Unerlässliche Gegenstände und gewisse Sozialleistungen sind geschützt. Das Amt nimmt ein Protokoll auf. Die schuldnerische Person muss über ihr Vermögen Auskunft geben. Die Pfändung überträgt das Eigentum nicht sofort. Die unpfändbaren Gegenstände stehen im SchKG auf Fedlex, ergänzt durch die kantonalen Regeln zum Existenzminimum.

Was das SchKG sagt

Vermögen zu verheimlichen oder dem Amt falsche Angaben zu machen ist ein Betreibungsstraftatbestand. Eine Lohnänderung ist von sich aus zu melden.

Quellen

Pfändung in der Betreibung | Avocados AI