Rechtsöffnung: das Gericht, nicht das Amt, beseitigt den Rechtsvorschlag
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Der Rechtsvorschlag hält die Betreibung an. Um sie fortzusetzen, verlangt die Gläubigerschaft beim Gericht die Rechtsöffnung nach dem SchKG. Die provisorische Rechtsöffnung setzt grundsätzlich eine unterzeichnete Schuldanerkennung voraus. Die definitive Rechtsöffnung setzt ein Urteil oder einen gleichwertigen Titel voraus. Das Betreibungsamt stellt zu und vollzieht, es entscheidet nicht, ob die Schuld besteht. Die schuldnerische Person wird vorgeladen. Wird die Rechtsöffnung erteilt, kann die Fortsetzung verlangt werden. Wird sie verweigert, ist der Anspruch einzuklagen.
Was das SchKG sagt
Die Fristen der Rechtsöffnung sind kurz und stehen auf der Vorladung. Wer nicht erscheint, überlässt dem Gericht oft die Akten der Gläubigerschaft. Das SchKG auf Fedlex beschreibt den provisorischen und den definitiven Weg.