Verjährung: eine Betreibung ist unzulässig, wenn die Forderung verjährt ist

Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Die Gläubigerschaft kann eine bereits verjährte Forderung nicht wirksam betreiben. Die Verjährungsfristen ordentlicher Forderungen stehen im Obligationenrecht, oft fünf oder zehn Jahre je nach Art der Forderung. Eine zugestellte Betreibung unterbricht die Verjährung. Der Verlustschein folgt danach einem eigenen Regime des SchKG. Die Verjährung ist im Sachverfahren oder, wo das Gesetz es zulässt, vor dem Rechtsöffnungsgericht geltend zu machen. Das Betreibungsamt rechnet nicht von Amtes wegen alle Fristen. Wer schweigt, lässt die Betreibung weiterlaufen.

Was das SchKG sagt

Eine Teilzahlung oder eine schriftliche Anerkennung unterbricht die Verjährung ebenfalls nach dem Obligationenrecht. Vor der Bezahlung einer alten Rechnung ist das Datum der letzten Unterbrechung zu prüfen.

Quellen

Verjährung und Betreibung | Avocados AI