Kündigung des Vermieters: 30 Tage, um sie als missbräuchlich anzufechten
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Der Vermieter kann einen unbefristeten Mietvertrag unter Einhaltung von Frist und Termin kündigen. Artikel 271 des Obligationenrechts erlaubt der Mieterschaft, die Aufhebung der Kündigung zu verlangen, wenn sie missbräuchlich ist, innert 30 Tagen seit Kenntnis. Artikel 271a erfasst namentlich die Kündigung während eines Schlichtungs- oder Anfechtungsverfahrens oder weil die Mieterschaft ihre Rechte durchsetzt. Bei der Familienwohnung verlangt Artikel 266n, dass der Vermieter die Kündigung dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise dem Partner separat zustellt. Sonst läuft die Anfechtungsfrist gegenüber dieser Person nicht.
Wirkung der angefochtenen Kündigung
Die Anfechtung erspart die Wohnungssuche nicht. Sie verhindert aber, die Kündigung als endgültig zu behandeln, solange die Behörde nicht entschieden hat. Ein allfälliger Ersatz bei aufgehobener Kündigung ist von der Erstreckung zu unterscheiden, welche die Mieterschaft nach den Artikeln 272 ff. OR verlangen kann, wenn das Ende des Vertrags eine nicht zu rechtfertigende Härte bewirkt.