Mietzinserhöhung: amtliches Formular und 30 Tage für die Anfechtung
Aktualisiert am 24. Oktober 2026
Artikel 269d des Obligationenrechts verlangt, dass der Vermieter die Mietzinserhöhung und jede andere einseitige Änderung zu Lasten der Mieterschaft auf einem vom Kanton genehmigten amtlichen Formular mitteilt. Das Formular weist auf das Anfechtungsrecht hin. Artikel 270b gibt 30 Tage ab Empfang, um die Schlichtungsbehörde anzurufen. Ohne Anfechtung innert Frist gilt die Erhöhung. Die Höhe kann nach den Artikeln 269 und 269a OR trotzdem missbräuchlich sein.
Formular und Frist
Ein gewöhnlicher Brief ersetzt das Formular nicht. Die Frist von 30 Tagen ist eine Verwirkungsfrist. Zuständig ist eine kantonale Behörde. Der Bundeswortlaut steht auf Fedlex.
| Schritt | Regel |
|---|---|
| Mitteilung | Kantonales amtliches Formular |
| Anfechtung | 30 Tage ab Empfang |
| Schweigen | Die Erhöhung gilt |