Mietzinskaution: höchstens drei Monate, auf einem Konto der Mieterschaft

Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Artikel 257e des Obligationenrechts begrenzt die Sicherheit der Mieterschaft von Wohnräumen auf drei Monatszinse. Der Vermieter muss sie bei einer Bank auf einem Konto auf den Namen der Mieterschaft hinterlegen. Er kann sie nur mit deren Zustimmung oder nach einem Verfahren beziehen. Die Grenze gilt für Wohnungsmieten. Sie entscheidet nicht allein über Schäden am Ende des Mietverhältnisses: der Vermieter muss seinen Anspruch noch belegen.

Ende des Mietverhältnisses

Das Konto bleibt gesperrt, solange die Parteien sich nicht einigen oder eine Behörde entschieden hat. Ein Ein- und Auszugsprotokoll hilft, Mängel zu belegen. Artikel 257e schafft aber keine Vermutung für Schäden.

Quellen

Mietzinskaution in der Schweiz | Avocados AI