Abnahme: Abnützung feststellen, nicht vermuten

Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Am Ende des Mietverhältnisses gibt die Mieterschaft die Sache zurück. Normale Abnützung aus vertragsgemässem Gebrauch ist kein Schaden, den sie bezahlen muss. Das Obligationenrecht schreibt kein einheitliches Abnahmeformular vor. Ein von beiden Seiten unterzeichnetes Protokoll ist das übliche Mittel, den Zustand bei Ein- und Auszug festzuhalten. Wer die Sicherheit nach Artikel 257e behalten will, muss den Schaden noch belegen. Kleine Unterhaltsarbeiten der Mieterschaft stehen in Artikel 259 OR.

Unterschrift verweigern

Die Mieterschaft kann Vorbehalte auf dem Dokument anbringen oder ein unzutreffendes Protokoll nicht unterschreiben. Das Fehlen der Unterschrift löscht Mängel nicht, die der Vermieter anders beweist, und es erzeugt auch keine, die niemand festgestellt hat.

Quellen

Wohnungsabnahme in der Schweiz | Avocados AI